Rechtsgebiete - Immobilienrecht
Jürgen Strauß
und Miet- & Wohnungseigentumsrecht
Alle rechtlichen Gesichtspunkte, die mit Immobilien zu tun haben, sind Bestandteil des Immobilienrechts. Jede Person, die Immobilien verkauft, verwaltet, vermietet oder vermakelt, kommt automatisch mit dem Immobilienrecht in Berührung. Den wohl wichtigsten Anwendungsbereich hat das Immobilienrecht im Bereich von Eigentumswohnungen.
Das Immobilienrecht ist aus diversen Vorschriften zusammengesetzt, die im privaten und öffentlichen Recht wurzeln und begleitet Immobilien von Beginn an, über die Bestellung von Grunddienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechten bis hin zur Vererbung.
Wegen der Vielschichtigkeit der Materie finden sich privatrechtliche Regelungen im Kaufvertragsrecht, Beurkundungsgesetz, der Grundbuchordnung, dem Erbbaurechtsgesetz, dem Maklerrecht, dem Wohnungsvermittlungsgesetz, der Bauträgerverordnung, dem Wohnraummietrecht und damit zusammenhängend auch der Betriebskostenverordnung, dem Pachtrecht und dem Wohnungseigentumsrecht.
Als juristische Aufgabengebiete kommen also vorrangig die Prüfung und das Erstellen von Verträgen zu Immobilien sowie die Begleitung von Mandanten vor und nach den Vertragsabschlüssen in Betracht. Sofern eine öffentliche Beteiligung notwendig ist, kommt die Vertretung vor Behörden hinzu.
Zu Berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang öffentlich-rechtliche Regelungen der Gewerbeordnung, dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung, der Energiesparverordnung und dem Steuerrecht. Eine gewichtige Rolle spielt hier vor allem die Berücksichtigung von nachbarlichen, gemeindlichen und sonstigen behördlichen Interessen.
Je nachdem in welchem der beiden Bereiche ein Problem entsteht, sind auch unterschiedliche Rechtswege gegeben. Im privaten Immobilienrecht sind die Zivilgerichte, im öffentlichen Immobilienrecht die Verwaltungsgerichte zuständig. Damit unterscheiden sich auch die möglichen Klagen und deren Inhalte. Eine Klage mit der Begründung, dass ein Mangel bestand und deswegen nur geminderte Mieteinkünfte erzielt werden können, hat in dem Bereich der Verwaltungsgerichte nichts verloren. Ebenso sind Klagen auf die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vor den Zivilgerichten zu erheben. Diese Unterscheidung ist zwingend zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Klage abgewiesen wird und dadurch Zeit und Geld verloren geht.
Beim privaten Immobilienrecht können außerdem Überschneidungen zum Architekten- und öffentlichen Baurecht vorkommen.
Immobilie –Grundstück- Wohnungseigentum – Immobilienkauf – Immobilienverkauf – Makler – Baurecht – Landesbauordnung – Steuerrecht